Tiny Houses & das Baurecht:
Hauptwohnsitz oder Camping?
Tiny Houses sind im Trend und werden auch hierzulande immer beliebter. Allerdings ist es, was nicht weiter verwunderlich ist, in Deutschland nicht möglich sich einfach dort niederzulassen, wo es einem gerade passt. Das deutsche Baurecht behandelt Tiny Houses, die zu Wohnzwecken errichtet werden, zuerst einmal wie ein normales Wohngebäude – mit allen Erfordernissen, die an solche „normalen“ Bauvorhaben gestellt werden. Abweichende Regelungen gibt es lediglich, wenn der zukünftige Standort ein „Sondergebiet zur Erholung“ oder ein „Sonstiges Sondergebiet“ (zum Beispiel für experimentelles Wohnen) ist.
Fakt ist, dass Tiny Houses einige Vorteile gegenüber konventionellen Wohnhäusern mit sich bringen. Es ist also definitiv sinnvoll, sich etwas näher mit dem Thema zu befassen. Schließlich gibt es per se keinen Grund, vor einem Bauantrag zurückzuschrecken – zumal die Regelungen hierfür gar nicht so kompliziert sind.Fehlt Ihnen noch das passende Grundstück? Dann stöbern Sie doch mal in unseren Grundstücksangeboten für Tiny Houses und Minihäuser!
Einige spezifische konstruktive Dinge sollten unabhängig davon beim Bau beachtet werden: Da Tiny Hauses mit dem Boden nicht direkt auf der Erde stehen, sollten Sie unter anderem darauf schauen, dass die Ver- und Entsorgungsleitungen beim Bau korrekt d.h. winterfest und ohne Senken verlegt werden. So können Sie sich in Zukunft vielleicht das Beauftragen eines Notdienstes sparen. Doch schauen wir uns nun an, was es aus baurechtlicher Sicht zu beachten gilt:
Unterscheidung zwischen Ladungen, Fahrzeugen und Gebäuden
Zuallererst ist es wichtig bezüglich der beabsichtigten Nutzung zu unterscheiden: Soll das Tiny House als Wohnmobil auf Urlaubsfahrten dienen, ist hinsichtlich des Einbringens in den Straßenverkehr zwischen Ladung und Wohnwagen zu unterscheiden. Der Unterschied besteht darin, dass sich die Ladung händisch vom Trailer lösen lässt, wohingegen der Aufbau beim Wohnwagen fest mit dem Trailer verbunden ist. Im ersten Fall benötigt der Trailer eine Abnahme durch einen technischen Dienst (wie z.B. dem TÜV oder der DEKRA) und die Ladung muss ordentlich gesichert sein. Im zweiten Fall muss der „Wohnwagen“ als Ganzes vom technischen Dienst abgenommen werden.
Sobald das Tiny House sich jedoch dauerhaft auf einem Grundstück befindet und bewohnt wird, gilt es laut den Landesbauordnungen als Gebäude der Gebäudeklasse 1. In solchen Fällen spielt es auch keine Rolle, ob sich das Haus auf Rädern befindet. Es ist dann eine Baugenehmigung erforderlich.
Spezielle Regelung für Tiny Houses auf Campingplätzen
Für Tiny Houses auf Campingplätzen gilt eine besondere Regelung: Es wird hier weder eine Bau- noch eine Stellplatzgenehmigung gefordert, damit auf dem Campingplatz im Tiny House dauergecampt (das bedeutet nicht „dauergewohnt“!) werden darf. Ist dem Campingplatz ein Bereich für Wochenendhäuser angegliedert, besteht auch hier in Absprache mit dem Platzbetreiber die Möglichkeit, einen Standplatz für ein Tiny House zu pachten.
Zwei Auflagen aus den Camping- und Wochenendplatzverordnungen der Länder gilt es aber zu beachten: Zum einen ist die richtige Größe wichtig. Wochenendhäuser dürfen 50 (in manchen Ländern nur 40) Quadratmeter überbaute Fläche nicht überschreiten – was für Tiny Houses, sofern sie nicht gekoppelt werden, kein Problem darstellt. Zum anderen ist die Höhe relevant: In manchen Bundesländern wird in der Camping- und Wochenendplatzverordnung eine Obergrenze für Wohnwagen und Wochenendhäuser von 3,50 Metern festgeschrieben, in anderen betrifft dies nur die Wochenendhäuser. Aus diesem Grund können Campingplatzbetreiber in einzelnen Bundesländern auch Tiny Houses mit (der gängigen Höhe von) 4 Metern aufnehmen. Es lohnt sich also die Verodnungen der einzelnen Länder zu vergleichen oder gegebenenfalls einfach beim Platzbetreiber nachzufragen.
Wochenend- oder Ferienhäuser in Sondergebieten zur Erholung
Wenn Sie vorhaben sollten, ein Tiny House als Wochenend- oder Ferienhaus auf einem privaten Grundstück in einem Sondergebiet zu nutzen, das der Erholung dient, dann gibt es auch hier spezielle Regelungen. Solche Gebiete mit einzelnen privaten Grundstücken gibt es vor allem in den östlichen Bundesländern. Ansonsten befinden sich solche Gebiete meist in einer (öffentlichen oder gewerblichen) Hand und es können dort lediglich Parzellen gepachtet werden. In jedem Fall liegen Sondergebiete zur Erholung in der Regel sehr naturnah.
Wie bei Campingplätzen, gilt es auch hier einige Dinge zu beachten. Das Grundstück muss erschlossen sein und die überbaute Fläche darf nicht mehr als (in der Regel) 50 Quadratmeter betragen. Außerdem ist ein Dauerwohnen dort naturgemäß nicht erlaubt (ob diesbezüglich kontrolliert wird, steht auf einem anderen Blatt Papier). Es muss sich also wirklich um ein Wochenend- oder Ferienhaus handeln. Pachten Sie eine Parzelle von einem Ferienparkbetreiber, brauchen Sie keine Baugenehmigung – diese wurde für das Gelände pauschal erteilt. Handelt es sich um ein separates privates Grundstück, muss ein Bauantrag gestellt werden.
„Tiny Houses und das Baurecht“ ist ein sehr komplexes Thema, das wir hier im Blog nur anreißen können. Wenn Sie tiefer in den Themenbereich „Baurecht, Melderecht und Straßenverkehrsrecht“ einsteigen wollen, finden Sie hier bei uns detailiertere Informationen.
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