Mietrecht:
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip
Auch Mini- und Kleinhäuser haben ihren nicht zu unterschätzenden Preis. Wer mit solch einem kleinen Domizil liebäugelt, jedoch nicht über das nötige finanzielle Polster und ein passendes Grundstück verfügt, für den wird die naheliegendste Lösung darin bestehen, sich auf die Suche nach einem der mehr oder weniger raren Kleinhäuser zum Mieten zu begeben. Nun treten aller Voraussicht nach am 1. Juni 2015 zwei neue Regelungen im Mietrecht in Kraft: die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip. Wir fassen in Kürze zusammen, was sich hinter diesen Begriffen verbirgt:
Mietpreisbremse – für Gebiete mit „angespanntem Wohnungsmarkt“
Die über die vergangenen Jahre teilweise exorbitante Steigerung der Mieten in Ballungsräumen und an Universitätsstandorten war Anlass für einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Mietrechts, der aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz kommt. Die darin angestrebte Neuregelung sieht vor, dass bei der Wiedervermietung einer Bestandswohnung die Miete höchstens auf 10 Prozent über das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Die Mietpreisbremse soll jedoch nicht bundesweit gelten, sondern nur in Gebieten mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“. Die einzelnen Landesregierungen sollen für entsprechende Gebiete Rechtsverordnungen erlassen, welche dann maximal fünf Jahre Gültigkeit haben.
Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Mietrechts hat Ende März den Bundesrat passiert. Noch im April soll Bundespräsident Joachim Gauck das neue Gesetz unterzeichnen, somit könnte die Mietrechtsänderung bereits zum Juni in Kraft treten. Zwar könnten sich die einzelnen Landesregierungen dann noch bis 2020 Zeit lassen, entsprechende Gebiete festzulegen, gerade in Ballungsgebieten wie in Berlin, Hamburg oder Frankfurt ist allerdings mit einer raschen Umsetzung zu rechnen. Aktuelle Infos zur Mietpreisbremse finden Sie auf ImmobilienScout24*.
Bestellerprinzip – Wer zahlt die Maklerprovision?
Auf der Suche nach Kleinhäusern zum Mieten stellt sich die Frage, ob man Objekte kommerzieller Vermittler – sprich: von Immobilienmaklern – in die Suche mit einbezieht. Immerhin kann die Provision von meist 2 Kaltmieten zzgl. Mwst – zahlbar derzeit in der Mehrheit der Fälle vom Mieter – ein „schönes“ Loch ins Portemonnaie reißen. Dies lässt sich gerade dann schlecht verschmerzen, wenn Umzugskosten und Kautionszahlung den Kontostand ohnehin schon merklich absacken lassen. Auch wenn sich die Kautionszahlung bei einem Engpass durch eine Mietkautionsversicherung ersetzen lässt, ist jeder eingesparte Euro natürlich willkommen. Auch die bislang zahlreiche Schar der „schwarzen Schafe“ auf dem Maklermarkt, die Professionalität und Engagement vermissen lassen, sorgt bei manch einem Mietinteressenten für das ungute Gefühl, finanziell für eine Dienstleistung aufkommen zu müssen, die ihr Geld nicht wert ist.
Durch die Novellierung des Mietrechts wird sich der Vermietungsmarkt auch im Bezug auf diese „Makler-Misere“ ändern: Zukünftig soll das Prizip „Wer bestellt, der bezahlt“ gelten. Das heißt, dass derjenige die Maklerprovision zahlt, der den Makler beauftragt hat. In den überwiegenden Fällen ist dies der Vermieter.
Da vorauszusehen ist, dass auch die meisten Vermieter bevorzugen, einen Mieterwechsel ohne die Zahlung einer Maklerprovision über die Bühne zu bringen, wird sich die Auftragslage für Makler drastisch ändern: Der Anteil der Häuser und Wohnungen, die ohne Einbindung eines Immobilienmaklers den Mieter wechseln, wird schlagartig zunehmen. Viele vorausschauende Makler haben deshalb bereits im vergangenen Jahr, bevor das Thema „Bestellerprinzip“ drohte aktuell zu werden, umgesattelt oder sich ein zweites Standbein gesucht. Die weiterhin tätigen Makler können bereits jetzt, fünf Wochen vor Inkrafttreten des Bestellerprinzips, eine Änderung der Marktlage erkennen: Die Resonanz auf kommerzielle Vermietungsanzeigen lässt nach, da viele Mietinteressenten auf Zeit spielen und kommerzielle Angebote erst wieder in Erwägung ziehen wollen, wenn der Vermieter für die Provision des von ihm beauftragten Maklers aufkommen muss. Im Umkehrschluss heißt dies aber auch, dass derzeit bei kommerziellen Angeboten mit weniger Konkurrenz durch andere Mietinteressenten zu rechnen ist und man möglicherweise unverhofft die Zusage für ein ansonsten zu begehrtes Objekt erhält – sofern man auch vor Inkrafttreten des „Bestellerprinzips“ Angebote von Immobilienmaklern in Betracht zieht.
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