Die Neuerung der Mietpreisbremse

 
Seit dem 1. Juni 2015 haben die Bundesländer die Option, die Mietpreisbremse in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einzuführen. Als Vorreiter hat Berlin die neue Regelung zum 1. Juni festgelegt. In einigen weiteren deutschen Städten und Gemeinden soll sie jetzt folgen. Nordrhein-Westfalen und Hamburg haben die Bremse zum 1. Juli eingeführt, während Thüringen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz planen, sie bis zur politischen Sommerpause zu verabschieden. Nun befürchtet man jedoch, dass dieses Gesetz erst recht dafür sorgen könnte, dass die Immobilienpreise noch einmal deutlich ansteigen.

Das beinhaltet das neue Gesetz

Der entscheidende Grund für die Einführung der Mietpreisbremse lag darin, dass die Immobilienpreise in den letzten Jahren stetig gestiegen sind. Insbesondere in größeren Städten wie Köln, München, Berlin oder Hamburg hat sich der Mietpreisspiegel mitunter um bis zu 50 Prozent erhöht. Jedoch sind die Kosten für Mietobjekte auch in den umliegenden Städten und Kleinstädten deutlich gestiegen. Das liegt daran, dass sowohl der Wohnungsbau nachgelassen hat als auch die Miete vieler Immobilien in der Vergangenheit im Grunde nach Belieben erhöht werden konnte, indem neue Mietverträge mit einem höheren Mietzins vereinbart werden konnten, der höher als die ortsübliche Vergleichsmiete lag. Damit Neuvermietungen in angespannten Lagen nun von vornherein im Preis gedeckelt werden können, darf die Miete im Zuge der Mietpreisbremse in Zukunft nur noch maximal zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegen – eine Übersicht über die aktuellen Mietspiegel vieler deutscher Städte gibt es übrigens auf wohnungsboerse.net. Ist der Standort eines Kleinhauses somit von einem Bundesland als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft, dann muss beim Mietpreis die Obergrenze von ortsüblicher Vergleichsmiete plus maximal zwei Prozent eingehalten werden.

Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen. Diese sind im Gesetz für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Miethöhen vorgesehen. Alle Wohnungen – und natürlich auch Kleinhäuser -, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet worden sind, gelten grundsätzlich als Neubau. Die Mietpreisbremse gilt für diese Bauten nicht. Für Modernisierungen gilt: Wurde mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte, dann handelt es sich um eine umfassende Modernisierung. Damit ist auch eine Mieterhöhung von mehr als zehn Prozent oberhalb des Mietspiegels erlaubt. Für einfache Modernisierungen können pro Jahr elf Prozent der Modernisierungskosten auf den Mieter umgelegt werden, auch wenn die Gesamtmiete dann die Zehn-Prozent-Schwelle übersteigt. Dabei werden Modernisierungen berücksichtigt, die bis zu drei Jahre zurückliegen. Viele weitere nützliche Tipps zu diesem Thema können Sie in den informativen E-Books von Lexware.de* nachlesen.

Diskussionen im Zuge der neuen Reform

Die Mietpreisbremse bringt darüber hinaus auch eine Veränderung der Abrechnung von Courtagen mit sich. Die Provision muss nämlich künftig vom Vermieter gezahlt werden. Besonders dieser Punkt hat innerhalb der letzten Wochen und Monate für Diskussionspotenzial gesorgt. Während die Makler mit Streik gedroht haben, da sie befürchten, in Zukunft deutlich weniger zu verdienen, haben viele Vermieter angekündigt, die Vermietung ihrer Immobilien selbst zu übernehmen. Andernfalls würden die Kosten zu sehr ansteigen. Daher wird aktuell befürchtet, dass die Vermieter die Kosten nun einfach auf andere Art und Weise auf ihre Mieter umlegen. Die Mietpreisbremse ist demnach alles in allem nicht das, was sich viele davon erhofft hatten, sie kann allerdings als ein Anfang betrachtet werden. In den größten Regionen werden die Mieten künftig gedeckelt und durch den neuen Umgang mit der Maklerprovision stehen die Chancen besser, ohne weitere Zusatzkosten ein Mini- oder Kleinhaus zum Mieten zu finden.

Bildquelle: Anne Bermüller / pixelio.de

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