Kleingartenhaus
und Kleingartenwohnhaus
In Österreich gibt es eine besondere Art von Kleinhäusern: das Kleingartenhaus bzw. das Kleingartenwohnhaus. Dies sind nicht unbedingt Wochenenddomizile im Schrebergarten, wie man auf Anhieb vermuten könnte, sondern oft solide Wohnhäuser, allerdings mit einer maximalen Grundfläche von 50 qm.
Vor etwa 20 Jahren wurde im Raum Wien die Flächenwidmungsklasse „Kleingartengebiete für ganzjähriges Wohnen“ (Eklw) geschaffen, wodurch es auch gesetzlich erlaubt wurde, den Hauptwohnsitz in den Kleingarten zu verlegen und dort dauerhaft zu wohnen. Entsprechende Wohnhäuser sind nach ganz genau definierten Bedingungen zugelassen, welche durch das Wiener Kleingartengesetz festgelegt sind. Die Bezeichnung für Wohnhäuser in Kleingartengebieten für ganzjähriges Wohnen lautet offiziell „Kleingartenwohnhaus“. Häufig werden sie allerdings kurz „Kleingartenhaus“ genannt. Ganz korrekt ist dies nicht, da im Wiener Kleingartengesetz explizit zwischen Kleingartenhaus und Kleingartenwohnhaus unterschieden wird. Kleingartenhäuser sind demnach Häuser, die auch in Kleingartengebieten gebaut werden dürfen, die NICHT für ganzjähriges Wohnen vorgesehen sind (Ekl) und folglich anderen Bestimmungen unterliegen, Kleingartenwohnhäuser hingegen sind die Wohnhäuser, die ganzjährig bewohnt werden dürfen und in Kleingartengebieten mit der Flächenwidmung Eklw zugelassen sind.
Hier ein kurzer Überblick über die Bestimmungen:
Kleingartengebiet Widmungsklasse | Ekl | Eklw |
Zulässiges Gebäude | Kleingartenhaus | Kleingartenwohnhaus |
Maximal bebaute Fläche | 35 qm | 50 qm |
Maximales Volumen des über dem Gelände liegenden Baukörpers | 160 cbm | 265 cbm |
Maximale Gebäudehöhe | 5,00 m | 5,50 m |
Mindestgröße des Kleingartens | 250 qm | 250 qm |
Mindestbreite des Kleingartens | 10 m | 10 m |
Maximaler Anteil an bebauter Fläche | 25 % | 25 % |
Zusätzlich durch Terrassen verbaute Fäche | für die Terrasse maximal 2/3 der durch das Gebäude bebauten Fläche, für die Terrassenüberdachung maximal 1/4 der durch das Gebäuder bebauten Fläche | für die Terrasse maximal 2/3 der durch das Gebäude bebauten Fläche, für die Terrassenüberdachung maximal 1/4 der durch das Gebäuder bebauten Fläche |
Unterkellerung | Keller dürfen sich über die Gesamtfläche von Gebäude und Terrasse erstrecken | Keller dürfen sich über die Gesamtfläche von Gebäude und Terrasse erstrecken |
Bei solch kleinen Häusern ist es natürlich unbedingt nötig mit den verfügbaren Ressourcen sparsam umzugehen, also den Grundriss geschickt zu planen, aber auch Konstruktionsweisen zu wählen, die bei geringer Stärke einen hohen Dämmwert bieten. Kleine Häuser zu bauen, entweder weil der Grund knapp ist oder kein Verlangen nach mehr Wohnraum und höheren Belastungen besteht, ist auch in Deutschland ein deutlich zunehmender Trend. In Deutschland fallen Wohngebäude bis 50 qm NGF (nicht zu verwechseln mit 50 qm Grundfläche!) im Übrigen nicht unter die Energieeinsparverordnung (EnEV) und müssen nicht von gesetzeswegen zusätzlich gedämmt werden, was bei einem ökologisch ausgerichteten Bau eines kleinen Hauses mit Massivholzwänden zweifellos von Vorteil ist.
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