Warum sich AutorInnen bei der VG WORT anmelden sollten


Warum sich unsere AutorInnen bei der VG WORT anmelden sollten


Wir arbeiten mit vielen Autoren zusammen – mit Gastautoren teilweise einmalig, mit anderen Autoren, die unsere Redaktion unterstützen, hingegen regelmäßig. Da die VG WORT (die Verwertungsgesellschaft Wort) offensichtlich vielen Autoren kein Begriff ist – oder zumindest ein Buch mit sieben Siegeln – möchten wir etwas Licht ins Dunkel bringen und Sie ermuntern, einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abzuschließen.

Wer oder was ist die VG WORT?

Bei der Verwertungsgesellschaft Wort (kurz: VG WORT) mit Sitz in München handelt es sich um einen 1958 auf Betreiben des damaligen Verbands deutscher Schriftsteller gegründeten Wirtschaftsverein, der unter der Staatsaufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) steht. Er verwaltet die Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten an Sprachwerken – in unserem Fall sind das Tantiemen, die Sie als Urheber Ihres Textes für (auf Basis der Seitenaufrufe angenommene) Kopien desselben erhalten. Auch wenn Sie auf einschlägigen Plattformen Aufträge als Ghostwriter annehmen und dem Auftraggeber die exklusiven Nutzungsrechte einräumen, bleiben Sie dennoch der Urheber – mit Anspruch auf Tantiemen.

METIS – Melden von Texten im Internet

Bei der VG WORT gibt es einerseits Bereiche für Printmedien und andererseits METIS, den Bereich für Texte im Internet, der in unserem Fall relevant ist. Ob Sie Tantiemen für einen Text im Internet erhalten können, hängt von der Textlänge und den Seitenaufrufen ab: Der Text muss mindestens 1.800 Zeichen lang sein und 1.500 Zugriffe im Erhebungsjahr erhalten haben. Bei Texten über 10.000 Zeichen sind es weniger Zugriffe. Nach Abschluss eines Kalenderjahres erhält der Verlag, in diesem Fall wir, von der VG Wort eine Benachrichtigung zu den meldefähigen Texten, also jenen, die die Mindestzugriffszahl erreicht haben.

Lohnt sich für Autoren die Anmeldung bei der VG WORT?

VG WORT nutzen nur wenige Verlage und Autoren. Das liegt an dem auf den ersten Blick undurchsichtigen System – und bei den Verlagen am Aufwand, der für die Meldungen betrieben werden muss. Wir gehören zu den Verlagen und arbeiten mit Zählpixeln der VG WORT. Über diese werden die Zugriffe auf die von Ihnen geschriebenen Texte und damit deren Kopierwahrscheinlichkeit erfasst. Die Meldungen für meldefähige Texte erstellen wir für unsere Autoren, welche danach die Meldungen (nach erhaltener Aufforderung durch die VG Wort) lediglich bestätigen müssen. Dabei müssen Sie angeben, ob der Verlag bei der Ausschüttung beteiligt werden soll – über diese Angabe würden wir uns natürlich freuen – oder auch nicht. Wir empfehlen Ihnen also, sich von dem verwirrenden Sytem nicht abschrecken zu lassen und einfach einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abzuschließen, um zusätzlich zu Ihrem Autorenhonorar Tantiemen zu erhalten.

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein für uns verfasster Text meldefähig ist (und Ihnen damit Tantiemen einbringt), hängt einerseits vom Thema und der Qualität ab, aber auch davon, ob es sich um einen Blogartikel oder um einen Text für eine statische Seite handelt. Blogartikel gehen oftmals im gesamten Umfang unserer Website unter und erhalten nicht die erforderliche Mindestzugriffszahl. Als AutorIn können Sie natürlich zu einer Verbreitung und damit mehr Zugriffen beitragen, indem Sie den veröffentlichten Artikel über Ihre Social-Media-Accounts teilen. Wir teilen Ihnen auf Anfrage nach der Veröffentlichung gerne die betreffende URL mit.

Wie sollten Sie als Autor vorgehen, um Tantiemen zu erhalten?

Wie bereits erwähnt, arbeiten nur relativ wenige Verlage und Websitebetreiber mit der VG WORT zusammen. Aber auch im gegenteiligen Fall können Sie Tantiemen für Ihre online veröffentlichten Texte erhalten – sofern diese mindestens 1.500 mal im Jahr aufgerufen werden und mehr als 1.800 Zeichen lang sind. Wie Sie dafür in der Zusammenarbeit mit anderen Auftraggebern vorgehen können, erklären wir Ihnen hier:

1. Wahrnehmungsvertrag abschließen

In jedem Fall sollten Sie als TexterIn einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen. Dies muss bis zum 31.12. des Erhebungsjahres geschehen. Sofern der betreffende Verlag bereits mit dem METIS-System der VG Wort arbeitet, bisher für einen von Ihnen verfassten meldefähigen Text jedoch noch keine Meldung erstellt hat, geht Ihnen nichts verloren, denn Meldungen können rückwirkend für die letzten drei Jahre erstellt werden.

2. Verlage/Websitebetreiber bzgl. der Zählmarken ansprechen

Sie können Ihre anderen Auftraggeber fragen, ob sie an METIS von VG WORT teilnehmen und Zählpixel auf ihren Seiten einbauen. Die Wahrscheinlichkeit ist zwar gering, aber einen Versuch ist es wert. Ob ein Auftraggeber bereits mit (eigenen) Zählmarken arbeitet, können Sie auch über Ihren Account bei der VG WORT recherchieren – geben Sie dazu dessen Domain im Bereich für die Teilnahme an der Sonderausschüttung ein. Wenn dies der Fall ist, kann er ohnehin Meldungen für Ihre Texte abgeben und ein Hinweis auf Ihren Wahrnehmungsvertrag sollte dafür ausreichen, dass er Sie als AutorIn im System einträgt.
Sofern er (noch) nicht mit METIS arbeitet, können Sie ihn bitten, zusammen mit Ihrem Text einen Zählpixel auf der Website einzubauen. Dies kann entweder eine Frage des guten Willens oder aber auch eine technische/organisatorische Frage sein. Sofern sich diese nicht lösen lässt, können Sie Ihre Texte im Rahmen der Sonderausschüttung immer noch selbst melden (mehr dazu weiter unten).

3. Dem Verlag Mitgliedsnummer und Klarname oder Pseudonym mitteilen

Bis zum auf das Erhebungsjahr folgenden 1. Juni braucht Ihr Auftraggeber zumindest Ihren Klarnamen (oder Ihr Pseudonym, das Sie bei der VG WORT angegeben haben), damit die Meldung zu den betreffenden Texten entsprechend abgegeben werden kann. Ihr Name kann hinterher noch mit Ihrer Karteinummer zusammengeführt werden.

4. Oder, eigene Zählmarken bestellen

Wenn Sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, dann können auch Sie als AutorIn über das Portal der VG WORT eigene Zählmarken für Texte im Internet bestellen, herunterladen und dann jeweils eine zusammen mit Ihren Texten an Ihre Auftraggeber senden, mit der Bitte, diese bei der Online-Veröffentlichung einzufügen. Das heißt, Ihre Auftraggeber brauchen nicht unbedingt mit METIS zu arbeiten, wenn Sie Ihre eigenen Zählmarke mitliefern. Sofern dem einen oder anderen Auftraggeber eine Einbindung (ggf. aus technischen Gründen) nicht möglich ist, dann bleibt Ihnen nur die Meldung für die Sonderausschüttung.

Zwei Arten, Tantiemen aus Zweitverwertungsrechten zu erhalten

Für die Texte im Internet gibt es zwei verschiedene Ausschüttungsmethoden: die reguläre (Haupt-)Ausschüttung auf Basis der Erhebungen über die Zählpixel und die Sonderausschüttung.

Die Hauptausschüttung

Wenn Ihr Auftraggeber Meldungen erstellt, dann müssen Sie diese nur noch bestätigen und erhalten im Rahmen der METIS-Hauptausschüttung im September Ihre Zahlung. Die Meldung erfolgt einmalig (!) für jeden Text, sobald dieser zum ersten Mal meldefähig geworden ist, also in dem betreffenden Erhebungsjahr ausreichend Zugriffe erhalten hat.

Die Sonderausschüttung

Erstellt Ihr Auftraggeber keine Meldungen, dann müssen Sie dies selber erledigen, um damit an der Sonderausschüttung teilzunehmen. Als AutorIn müssen Sie für eine Meldung lediglich die URL (also die Webadresse) kennen, unter der Ihr Text veröffentlicht wurde. Und, keine Bange: Der Auftraggeber hat durch Ihre Meldung keinen Schaden. Nachteil bei der Sonderausschüttung (abgesehen von den niedrigeren Tantiemen): Sie müssen die Texte jedes Jahr neu melden.

Wir hoffen, mit diesen Erläuterungen etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben, damit mehr der mit uns zusammen arbeitenden AutorInnen die ihnen zustehenden Tantiemen erhalten …
 
Weiterführende Informationen:

▷ Website der VG WORT
▷ Website der Vereinigung Deutscher Reisejournalisten
▷ „Fit für Journalismus“
▷ Bianka Bensch, „Geld für deinen Content: Passives Einkommen für Blogger und Podcaster durch Tantiemen der VG WORT“*

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