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Wohnraumfinanzierung:
Was ist eine „Bürgschaft“

Der Traum vom Minihaus kann nicht mit Hosenknöpfen realisiert werden. Wer keine Sicherheiten hat, braucht einen Bürgen, der die Finanzierung von Haus und Grundstück absichert.

Minihäuser sind zwar – wie der Name schon sagt – klein, aber kostenlos sind sie dabei dennoch nicht zu haben. Für das Grundstück, das Haus und die kleine, aber feine Inneneinrichtung braucht es eben auch Budget. Wenn das Ersparte nicht reicht und auch unsere Tipps zur Kosteneindämmung beim Bauen die Projektkosten nicht in einen alleine stemmbaren Rahmen bringen, dann muss Geld aufgenommen werden.

Möglichkeiten, an einen Kredit zu kommen, gibt es viele. Immer häufiger schwirrt dabei das Schlagwort „Bürgschaft“ umher. Was sich jedoch wirklich dahinter verbirgt, wissen nur die Wenigsten. Daher soll dieser Ratgeber zeigen, was sich in der Praxis dahinter verbirgt …

„Bürgschaft“ rasch erklärt

Im Juraforum findet sich eine recht verständliche Definition des Begriffes „Bürgschaft“: „Eine Bürgschaft ist gemäß § 765 Abs. 1 BGB ein einseitiger Vertrag, durch den sich ein Bürge gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Schulden eines Dritten, nämlich des eigentlichen Hauptschuldners, einzustehen. Sie dient zur Absicherung des Gläubigers, dass gewährleistet ist, dass bei Zahlungsunfähigkeit seines eigentlichen Schuldners jemand für dessen Verbindlichkeiten eintritt.“

Mit Blick auf diese Definition werden auch die Hauptakteure klar:

  • Es gibt einen Gläubiger, der das Geld bereitstellt. In der Praxis ist dies häufig ein Bankinstitut.
  • Der Hauptschuldner hat bei dem Kreditinstitut wegen eines Kredits angefragt und wurde um eine entsprechende Sicherheit gebeten.
  • Eben diese Sicherheit wird nicht etwa in Form einer Immobilie oder eines anderen Geldwerts gewährt, sondern in Form eines Bürgen. Dieser muss im Zweifelsfall dafür aufkommen, wenn der Hauptschuldner seine Schulden nicht mehr begleichen kann.

 

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Die unterschiedlichen Varianten einer Bürgschaft zeigt die folgende Tabelle auf:

Ausfallbürgschaft Selbstschuldnerische Bürgschaft Selbstschuldnerische Bürgschaft und Einredeverzicht
Gesetzliche Form der BürgschaftBürge wird erst nach missglückter Zwangsvollstreckung zur Kasse gebeten Sonderform der BürgschaftBürge kommt gleichberechtigt mit Schuldner für Verbindlichkeiten auf.

Bürge muss sich „sein Geld“ selbst wieder zurückfordern.

Massive Regularien, aber die häufigste PraxisvarianteEinreden (wie z.B. Verjährungsfristen) werden bei dieser Variante ausgeschlossen.

Weitere Sonderformen und Sondervereinbarungen sind befristete

  • Bürgschaften, die temporär begrenzt sind,
  • Höchstbetragsbürgschaften, bei der die Haftung finanziell begrenzt sind,
  • Nachbürgschaften, bei denen es einen Bürgen für den Bürgen gibt, und
  • Rückbürgschaften, bei denen der Bürge sein Geld vom Hauptschuldner zurückfordert (Stichwort: Rückgriffsanspruch).

Die Rolle des Bürgen – Wer darf? Wer soll? Was ist zu tun?

Natürlich ist es für denjenigen, der einen Kreditantrag stellt, eine feine Sache, wenn es einen Bürgen gibt. Dass die Bank eben diesen akzeptiert, ist aber nicht automatisch gegeben und schon gar keine Pflicht des potentiellen Geldgebers. Ein Blick in die Praxis zeigt, dass Banken auch einige Anforderungen an Bürgen haben. Sie müssen volljährig sein, ein regelmäßiges Einkommen haben, Vermögenswerte vorweisen können, dürfen keinen negativen SCHUFA-Eintrag besitzen und dürfen auch keine größeren Bürgschafts- oder Kreditverpflichtungen haben. Ein Sitz in Deutschland oder der EU ist ebenfalls Pflicht.

Wer mit dem Gedanken spielt, als Bürge zu fungieren, dem raten Experten dazu, diese Punkte im Vorfeld zu bedenken:

  • Grundsätzlich sollte nur für wirklich sehr enge Freunde und nahestehende Familienmitglieder gebürgt werden. Der Bürge muss sich darauf verlassen können, dass der Hauptschuldner seine Verpflichtungen in Eigenregie abtragen kann.
  • Die Bürgschaftssumme muss in jedem Fall schriftlich fixiert werden. Einen Höchstbetrag festzusetzen, ist dabei eine sinnvolle Option, um sich selbst entsprechend abzusichern.
  • Wenn möglich, sollte die Einschränkung des „Einredeverzichts“ aus dem Bürgschaftsvertrag gestrichen werden. Zudem sollte sich der Bürger darüber bewusst sein, was die unterschiedlichen Bürgschaften in der Praxis bedeuten.

Die Bürgschafts- und Kreditexperten kommen darüber hinaus zu diesem Fazit: „Aufgrund der persönlichen Struktur sollten Sie eine Bürgschaft allerdings äußerst sparsam einsetzen. Zudem ist es wichtig, dass Sie als möglicher Bürge Ihre Pflichten kennen und wissen, dass Sie letztendlich für den gesamten Bürgschaftsbetrag auch mit Ihrem persönlichen Vermögen einstehen müssen. Da an Bürgschaften schon viele Familien und gute Freundschaften zerbrochen sind, sollten Sie ausschließlich für Menschen bürgen, denen Sie ein sehr großes Vertrauen entgegen bringen können.“

Exkurs: Bürgen gibt es nicht nur für die Hausfinanzierung

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Wer einen Kredit für die Finanzierung eines Tiny Houses aufnehmen möchte, der kann unter den dargestellten und erläuterten Informationen auf die Suche nach einem Bürgen gehen. Nicht zu verwechseln ist diese Form der Bürgschaft mit der sogenannten Mietbürgschaft. Dabei handelt es sich um ein ganz anderes Konstrukt. Anstatt zwei bis drei Nettokaltmieten als Kaution zu berappen wird monatlich ein geringer Betrag in eine sogenannte Mietkautionsversicherung einbezahlt. Bei einer Mietbürgschaft fungiert in aller Regel eine Versicherung oder eine Bank als Bürge. Für die Haftung gilt dann Folgendes: „Der Bürge haftet als weiterer Schuldner für Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter. (…) Grundsätzlich ist die Bürgschaft vom Bestand der Hauptschuld (Mietverhältnis) abhängig. Endet das Mietverhältnis, für das die Bürgschaft gestellt wurde, endet – frühestens – auch die Haftung aus der Mietbürgschaft.“

Bildquellen: Tappancs/pixabay.com (Bild 1), andibreit/pixabay.com (Bild 2), AlexanderStein/pixabay.com (Bild 3).

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